Bouldern im Frankenjura – zur rechtlichen SituationBouldern
– keine andere Spielart des Felskletterns hat in der letzten Zeit
einen größeren Popularitätszuwachs zu verzeichnen. In keiner
anderen Kletterdisziplin ist aber auch die Verunsicherung über den
rechtlichen Status, sprich die „Legalität“ der Sportausübung
größer. Diese Verunsicherung wird besonders deutlich in einem
Artikel, der kürzlich in einem bekanntem deutschen Klettermagazin
erschienen ist. In diesem wird das Bouldern in Deutschland speziell
jedoch im Frankenjura als „illegal“ bezeichnet. Diese inhaltlich
falsche Aussage bedarf der Korrektur. Die IG Klettern möchte daher im folgendem über den rechtlichen Status des Boulderns im Frankenjura informieren Alle
Ausführungen beziehen sich auf das Bouldern im eigentlichen Sinn,
d.h. auf das Klettern an meist niedrigeren Felsen ohne die Verwendung
von Seil, Haken, Klemmkeilen usw.. Kletterkonzepte:
Bouldern ist in keinem der
bisher im Frankenjura umgesetzten Kletterkonzepte Gegenstand der
zwischen Behörden und Kletterverbänden geschlossenen Vereinbarungen.
Die Absprachen beziehen sich ausschließlich auf das Klettern im „klassischen“
Stil an hohen Wänden, üblicherweise unter Benutzung einschlägig
bekannter Sicherungsmittel. Die in den verschiedenen Konzepten
vorgenommenen Zonierungen und die hieraus resultierenden
Kletterbeschränkungen gelten in der Regel für namentlich benannte
höhere Felsen, nur in Ausnahmefällen auch für umschriebene
Felsregionen und beinhalten nicht
ein pauschales Kletterverbot im Sinne des Boulderns an
kleineren/niedrigeren Felsformationen. Ein „Boulderverbot“ im
Rahmen der bestehenden Kletterkonzepte kann daher allenfalls für die
Felsbereiche angenommen werden die Felssperrungen
per Verordnung: Im
Frankenjura sind einige wenige Felsen ganzjährig, zusätzlich noch
einige zeitlich befristet per Verordnung mit einem Kletterverbot
belegt. Auch in diesen Fällen handelt es sich überwiegend um hohe
Felsformationen. Die ursprüngliche Intention der Kletterverbote
zielte auf das klassische Klettern ab und nicht auf das Bouldern.
Ungeachtet dessen kann für diese per Verordnung mit einem
Kletterverbot belegten Felsen ein „Boulderverbot“ angenommen
werden. Naturschutzgesetze:
Für das Bouldern gelten die
gleichen Naturschutzgesetze wie für das Klettern im klassischen Sinn,
das Wandern, das Fahrradfahren usw. Eine Ausübung der Sportart
Bouldern ist somit genauso legal wie die Ausübung der anderen o.g.
Aktivitäten und ist rein rechtlich gesehen auch nicht mehr
eingeschränkt als diese. Erstbegeherappell: Die erstmalig im sog. Erstbegeherappell aus dem Jahr 1993 benutzte Formulierung „kein Erschließen von Felsen geringer Wandhöhe“, die wörtlich ins Pegnitztalkonzept übernommen wurde, bezieht sich ebenfalls ausschließlich auf das Erschließen von Kletterrouten im klassischen Stil, d.h. auf das Einrichten von Routen mit Haken, Schlingen usw.. Nie wurde und wird unter dieser Formulierung das Bouldern, bzw. das Erschließen von Boulderklettereien an kleineren, bzw. niedrigeren Felsen verstanden Boulderappell:
Dieser Appell aus dem Jahr
1998 - inzwischen fortgeschrieben und weiter entwickelt - hat sich
bisher den Behörden gegenüber als wirksame
Argumentationshilfe erwiesen, dokumentiert er doch einmal mehr, daß
die Kletterer auch ohne ordnungspolitische
Maßnahmen, wie Gesetzte, Verordnungen usw. Zurückhaltung zeigen
(können). Er hat sicher dazu beigetragen, daß es bisher bezogen auf
das Bouldern im Frankenjura keine Beschränkungen im Sinne von
Verordnungen oder Konzeptionen gibt. Resümee:
Bouldern ist mitnichten
illegal/verboten. Bouldern ist ebenso „legal“ wie andere
Outdooraktivitäten auch. Um diesen Status nicht zu gefährden sollten
alle Aktivisten dieser Sportart weiterhin das bisher gezeigte
besonnene Verhalten an den Tag legen.
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