Eine Geschichte aus Fontainebleau

Bouldern im Frankenjura – zur rechtlichen Situation

Bouldern – keine andere Spielart des Felskletterns hat in der letzten Zeit einen größeren Popularitätszuwachs zu verzeichnen. In keiner anderen Kletterdisziplin ist aber auch die Verunsicherung über den rechtlichen Status, sprich die „Legalität“ der Sportausübung größer. Diese Verunsicherung wird besonders deutlich in einem Artikel, der kürzlich in einem bekanntem deutschen Klettermagazin erschienen ist. In diesem wird das Bouldern in Deutschland speziell jedoch im Frankenjura als „illegal“ bezeichnet. Diese inhaltlich falsche Aussage bedarf der Korrektur.

Die IG Klettern möchte daher im folgendem über den rechtlichen Status des Boulderns im Frankenjura informieren

Alle Ausführungen beziehen sich auf das Bouldern im eigentlichen Sinn, d.h. auf das Klettern an meist niedrigeren Felsen ohne die Verwendung von Seil, Haken, Klemmkeilen usw..

Kletterkonzepte: Bouldern ist in keinem der bisher im Frankenjura umgesetzten Kletterkonzepte Gegenstand der zwischen Behörden und Kletterverbänden geschlossenen Vereinbarungen. Die Absprachen beziehen sich ausschließlich auf das Klettern im „klassischen“ Stil an hohen Wänden, üblicherweise unter Benutzung einschlägig bekannter Sicherungsmittel. Die in den verschiedenen Konzepten vorgenommenen Zonierungen und die hieraus resultierenden Kletterbeschränkungen gelten in der Regel für namentlich benannte höhere Felsen, nur in Ausnahmefällen auch für umschriebene Felsregionen und beinhalten nicht ein pauschales Kletterverbot im Sinne des Boulderns an kleineren/niedrigeren Felsformationen. Ein „Boulderverbot“ im Rahmen der bestehenden Kletterkonzepte kann daher allenfalls für die Felsbereiche angenommen werden die – namentlich benannt – der Zone 1 zugeordnet wurden.

Felssperrungen per Verordnung: Im Frankenjura sind einige wenige Felsen ganzjährig, zusätzlich noch einige zeitlich befristet per Verordnung mit einem Kletterverbot belegt. Auch in diesen Fällen handelt es sich überwiegend um hohe Felsformationen. Die ursprüngliche Intention der Kletterverbote zielte auf das klassische Klettern ab und nicht auf das Bouldern. Ungeachtet dessen kann für diese per Verordnung mit einem Kletterverbot belegten Felsen ein „Boulderverbot“ angenommen werden.

Naturschutzgesetze: Für das Bouldern gelten die gleichen Naturschutzgesetze wie für das Klettern im klassischen Sinn, das Wandern, das Fahrradfahren usw. Eine Ausübung der Sportart Bouldern ist somit genauso legal wie die Ausübung der anderen o.g. Aktivitäten und ist rein rechtlich gesehen auch nicht mehr eingeschränkt als diese.

Erstbegeherappell: Die erstmalig im sog. Erstbegeherappell aus dem Jahr 1993 benutzte Formulierung „kein Erschließen von Felsen geringer Wandhöhe“, die wörtlich ins Pegnitztalkonzept übernommen wurde, bezieht sich ebenfalls ausschließlich auf das Erschließen von Kletterrouten im klassischen Stil, d.h. auf das Einrichten von Routen mit Haken, Schlingen usw.. Nie wurde und wird unter dieser Formulierung das Bouldern, bzw. das Erschließen von Boulderklettereien an kleineren, bzw. niedrigeren Felsen verstanden

Boulderappell: Dieser Appell aus dem Jahr 1998 - inzwischen fortgeschrieben und weiter entwickelt - hat sich  bisher den Behörden gegenüber als wirksame Argumentationshilfe erwiesen, dokumentiert er doch einmal mehr, daß die Kletterer auch ohne ordnungspolitische Maßnahmen, wie Gesetzte, Verordnungen usw. Zurückhaltung zeigen (können). Er hat sicher dazu beigetragen, daß es bisher bezogen auf das Bouldern im Frankenjura keine Beschränkungen im Sinne von Verordnungen oder Konzeptionen gibt.

Resümee: Bouldern ist mitnichten illegal/verboten. Bouldern ist ebenso „legal“ wie andere Outdooraktivitäten auch. Um diesen Status nicht zu gefährden sollten alle Aktivisten dieser Sportart weiterhin das bisher gezeigte besonnene Verhalten an den Tag legen.